Durchblick Nr. 05/2017 - Teil1 - vom 23.08.2017

Eine Kundin legt Ihnen am 4. August 2017 eine Betäubungsmittel (BtM)-Verordnung mit einer Rezeptur über Tinctura opii vor. Das Ausstellungsdatum ist der 28. Juli 2017.


Sie überlegen, ob die BtM-Verordnung entsprechend der Betäubungsmittverschreibungsverordnung (BtMVV) korrekt ausgestellt worden ist und wie die Rezeptur nach Änderung der Sonderpharmazentralnummern für Rezepturen richtig abgerechnet wird.

Die grundlegenden Kriterien für die ordnungsgemäße Ausstellung einer BtM-Verordnung sind abrechnungsrelevant. Dementsprechend sind neben den formalen Vorgaben (§ 9 BtMVV) hinsichtlich der Angaben zur Person des Patienten und des Arztes auch die Angaben zum Rezepturarzneimittel Tinctura opii sowie die Gültigkeit der Verordnung zu prüfen und Fehler bzw. Unklarheiten vor der Abrechnung mit dem Arzt zu klären.
Die Angaben zu Patient und Krankenkasse sind im vorliegenden Fall vollständig auf der Verordnung angegeben. Allerdings ist der Arztstempel fehlerhaft, der Vorname des Arztes fehlt.
Das verschriebene Betäubungsmittel ist als Droge/Chemikalie in der Deutschen Spezialitätenliste (früher „Lauer Taxe“) aufgeführt. Mit der Bezeichnung „Tinctura Opii normata“ ist eine nach dem Pharmacopoea Europaea auf einen bestimmten Morphingehalt standardisierte Tinktur festgelegt, so dass weitere Angaben zu Bezeichnung und Gewichtsmengen des enthaltenen Betäubungsmittels entbehrlich sind. Die Höchstmenge, also die Wirkstoffmenge, die der Arzt für einen Patienten innerhalb von 30 Tagen verordnen darf, liegt für Opiumtinktur bei 40.000 mg (§ 2 BtMVV). Die vorliegende Verordnung ist über 100 g ausgestellt, damit wird die Höchstmenge für Opiumtinktur überschritten. Eine solche Verordnung muss der Arzt mit dem Buchstaben „A“ kennzeichnen. Damit verdeutlicht er seine Entscheidung, für einen Patienten in Dauerbehandlung eine Ausnahme von der Höchstmengenvorgabe zu machen. Die Kennzeichnung fehlt im vorliegenden Fall.
Eine BtM-Verordnung ist nur 7 Tage gültig. Damit darf eine Verordnung, die vor mehr als 7 Tagen ausgestellt wurde nicht mehr beliefert werden (§ 12 BtMVV). Bei dieser Frist ist der Tag der Ausstellung nicht mit zu zählen (§ 187 BGB). Die vorgelegte Verordnung ist also gültig und muss spätestens am 4. August, dem Tag der Vorlage, abgerechnet werden.
Die Rezeptprüfung hat also ergeben, dass die Verordnung in zwei Punkten nicht korrekt ausgestellt wurde, nämlich hinsichtlich des Arztstempels und der Höchstmenge.

Die BtMVV (§ 12) räumt Apothekern bei der Abgabe in einem dringenden Fall die Möglichkeit ein, die verschriebenen Betäubungsmittel abzugeben, wenn der Apothekenleiter unverzüglich den Arzt davon in Kenntnis setzt und die erforderlichen Korrekturen vom Abgebenden auf Teil I und II des Rezeptes vermerkt werden. Diese sind mit Datum und Unterschrift abzuzeichnen. Der Arzt hat diese Korrekturen auf Teil III des BtM-Beleges vorzunehmen und abzuzeichnen. Sie dürfen also nach Rücksprache mit dem Arzt den Vornamen des verordnenden Arztes sowie das „A“ für die Höchstmengenüberschreitung ergänzen.  
Den Text der BtMVV finden Sie hier (Recht>Gesetzt und Richtlinien>Betäubungsmittel).

Die Abrechnung erfolgt nach Hilfstaxe. Bei der Preisberechnung ist zu beachten, dass Sie eine Rezeptur herstellen, auch wenn Sie die Droge im unveränderten Zustand umfüllen und abgeben. Somit ist der Abrechnungspreis nach § 4 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zu berechnen und die neu eingeführte Sonderpharmazentralnummer (PZN 06460702) für die Abrechnung von Rezeptursubstanzen in ungemischter Form zu verwenden.
Für die Preisberechnung ist zunächst zu prüfen, ob in der Hilfstaxe ein Vertragspreis für die verwandten Drogen/Chemikalien und Gefäße vereinbart worden ist. Nur wenn dies nicht der Fall ist, darf der zum Zeitpunkt der Abgabe gültige Einkaufspreis aus der Deutschen Spezialitätenliste der Preisberechnung zu Grunde gelegt werden. Das bedeutet, dass für die vorliegende Verordnung der in der Hilfstaxe für Tinctura opii normata vereinbarte Basispreis von 30,00 Euro für 50 g als Berechnungsgrundlage zu verwenden ist. Dieser maßgebliche Preis für den Stoff wird je nach verordneter Menge grundsätzlich anteilig in Ansatz gebracht. Nach § 4 AMPreisV („Abfüllung“) sind den Preisen für Opiumtinktur und Tropfflasche jeweils 100% Festzuschlag zuzüglich Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Der Rezepturzuschlag sowie der Fixzuschlag entfallen (siehe Anhang: Tab. 1)

Wichtig für die Abrechnung mit der Krankenkasse ist des Weiteren, dass Ihre Software so eingestellt ist, dass die Einzelpreise der Rezepturbestandteile vorne im Verordnungsfeld des Rezeptformulars aufgedruckt werden (§ 9 AMPreisV).

Kontakt

Apothekerverband Westfalen-Lippe e.V.
Willy-Brandt-Weg 11
48155 Münster

Telefon: 0251 539380
Telefax: 0251 5393813
E-Mail: apothekerverband@avwl.de

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8:30 bis 13:00 und 14:00 bis 16:00 Uhr

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